Lausitzcaravan
Auf Reisen Zuhause
 

Vermietungsbedingungen

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-1 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch die vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rücknahmebescheinigung.
2. Mindestalter; Führerschein
2.1 Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre.
2.2 Führerschein Klasse 3 für alle Modelle.
Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht.
Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mind. 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
3. Mietpreise, Versicherungen, Fahrzeuggruppen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preiserrechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten:
Teilkasko-Versicherung mit € 1.000,-- Selbstbeteiligung je Schadensfall,
Vollkasko-Versicherung mit € 1.000,-- Selbstbeteiligung je Schadensfall,
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden max. 8 Mio €
Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden voll aufgetankt übergeben und müssen vollgetankt vom Mieter zurückgebracht werden. Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit. Dies gilt auch für den Zusatzstoff AdBlue. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort (im Vermietort bzw. maximal im Umkreis von 5 Kilometern) wieder komplett mit dem korrekten Kraftstoff aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter vorzulegen. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von € 25,-- brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten.
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. Diese beeinhaltet die Reinigung nach Fahrzeugrückgabe (siehe Nr. 12.2) und die Übergabepauschale. In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC-Chemikalien, Propangas, sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden. Sollte der Gasvorrat für die Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters, die Flaschen auf eigene Kosten wieder befüllen zu lassen. Die Flaschen dürfen nur getauscht werden, wenn dies gegen eine gleichwertige erfolgt (Stahlflasche gegen Stahlflasche, Alugasflasche gegen Alugasflasche). Ein bei Rückgabe an den Vermieter eventuell vorhandener Gasvorrat wird nicht vergütet.
Die Mietpreise gelten stets ab Vermiet-Station bis zur Rücknahme an die Vermiet-Station. Einwegmietungen sind nicht möglich. Das Mietverhältnis endet automatisch zum Zeitpunkt des bestimmten Rückgabetermins ohne das es einer Kündigung bedarf. Bei Rückgabe nach der  schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde € 25,-- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und geben an den Mieter eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen dem Vermieter gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
3.7. Die Anmietung erfolgt immer für eine Fahrzeuggruppe (Preisgruppe) und nicht für einen bestimmten Fahrzeug-Typ. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Sollten optische Beeinträchtigungen (z.B. kleine Lackschäden, Kratzer, Dellen etc.) vorliegen, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, so stellen diese keine Mängel dar und werden vom Mieter akzeptiert.
4. Reservierung, Vertragsschluss, Rücktritt, Umbuchung
4.1 Buchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
4.2. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung (Mietvertrag) ist die Buchung für beide Seiten verbindlich. Innerhalb von 10 Tagen ist die im Vertrag vereinbarte Anzahlung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr daran gebunden und kann den Mietvertrag einseitig stornieren. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen weniger als 10 Tage bis zum Anmietdatum wird der Mietpreis im Gesamten sofort fällig.
4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 25 % des Gesamtmietpreises. Darüber hinaus geltend folgende Stornogebühren als vereinbart und fällig:
vom 90. bis 60. Tag vor Reiseantritt         40 % des Mietpreises;
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt         60 % des Mietpreises;
vom 29. bis 14. Tag vor Reiseantritt         80 % des Mietpreises;
vom 13. Tag vor Reiseantritt bis zum am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 95 % des Mietpreises inklusive Servicepauschale.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Der dem Mieter bestätigte Buchungszeitraum kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,-- pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 1.000,-- muss bei Fahrzeugübergabe in bar beim Vermieter hinterlegt werden.
5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung vom Vermieter zurückerstattet. Die Selbstbeteiligung bei Schäden (siehe 6.1.) wird bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. Wenn Schäden erst nach Fahrzeugreinigung exakt zu ermitteln sind, erfolgt die Rückzahlung erst nach dieser Reinigung nach Maßgabe des Vermieters. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges.
Alle anfallenden Extrakosten wie z.B. fehlende Betankung oder unterlassene Tankentleerung werden zusätzlich zur Selbstbeteiligung berechnet und sofort, bei Fahrzeugrückgabe, fällig.
5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Vollkaskoschäden bis zu € 1.000,-- /Teilkaskoschäden bis zu € 1000,-- pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
6.2 Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. Davon ausgenommen sind Schäden die nicht von der Haftpflicht- und oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc.. Diese sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
6.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor.
6.4 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die vorgenannte Haftungsbeschränkung. Der Mieter haftet dann unbeschränkt. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch mangelnde Ladungssicherung entstandenen Schäden sowie für Schäden die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß $ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden und für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Alkoven oder für durch Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an Aufbau und Markise.
6.5 Hat der Mieter Unfallflucht begannen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
6.6 Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7. Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel und Funktionsstörungen am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter telefonisch mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe eine ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 EUR ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 6), vom Vermieter erstattet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.
9.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind. Die gültige Fahrerlaubnis(se) ist (sind) bei Mietbeginn dem Vermieter vorzulegen.
10.2 Die Überlassung des Mietfahrzeugs an andere Fahrer ist untersagt. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe.
11. Verbotene Nutzung, Verhalten unterwegs, Rauchverbot, Verbot Haustiere
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der StVO des jeweiligen Landes genau zu beachten. Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind sowie Fahren mit niedrigen Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadensersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc. Der Mieter hat regelmäßig, z.B. bei jedem Tanken den Ölstand, zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen, den Reifendruck zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren.
Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies nur in Ausnahmefällen bei einigen Fahrzeugen möglich und muss vorher mit Lausitzcaravan abgestimmt werden. Es muss die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung seitens des Vermieters vorliegen. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwandes berechnen wir einmalig 50 EUR pro Anmietung: die Pflicht des Mieters, das Fahrzeug in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben (vgl. Punkt 5) bleibt hiervon unberührt. Sollten Sie ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit mindestens 150 EUR Schadensersatz zzgl. evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.
Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbots belasten wir Sie mit mindestens 150 EUR Schadensersatz zzgl. des Reinigungsmehraufwandes.
12. Übergabe, Reinigung, Rücknahme
12.1 Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
12.2 Übergabezeitfenster: Montag bis Freitag 14.30 Uhr – 17.00 Uhr; Rücknahmezeitfenster: Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 10.00 Uhr. Maßgeblich ist die exakte Übergabe- und Rücknahmezeit gemäß Mietvertrag. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
12.3  Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigten Zustand sowie mit leeren Abwassertanks und leerem, gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, zusätzlich zum Mietpreis und der Übergabepauschale eine Reinigungspauschale - in der Service-Pauschale (siehe Nr. 3.4) enthalten - für die Innen- und Außenreinigung des Vermieters zu zahlen. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet, das Innere des Fahrzeuges vor Rückgabe gründlich zu reinigen, dies umfasst insbesondere: Entfernung von Müll, Unrat, Speiseresten und grobem Schutz, die vollständige Entleerung von Frisch- und Abwassertanks sowie der Toilettenkassette. Bei unterlassener und unvollständiger Innenreinigung (inkl. Frischwassertank) werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Höhe von 95 EUR berechnet. Falls Toilettekassette oder Abwassertank vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter € 150,-- zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rücknahmeprotokoll bestätigt.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas (EU, Skandinavien, Schweiz) sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Bewilligung eines speziellen Versicherungsschutzes. Der Mieter muss dies beim Vermieter rechtzeitig vor Mietbeginn anzeigen und sich beim Vermieter über die zusätzlichen Versicherungskosten informieren. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten diese Länder zu unternehmen ohne die Einwilligung des VErmieters und ohne entsprechend erweiterten Versicherungsschutz. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsdedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung, Abtretungsverbot
16.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nicheinhaltung der Frist vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung  vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
17.2. Der Vermieter darf diese Daten über einen zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
19. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen  Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Der Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).

 

 
 
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